Auszug aus dem Fernmeldegesetz

Auszug aus dem Fernmeldegesetz und den entsprechenden Verordnungen
2.5 Verbindungen mit dem Internet über Amateurfunkstationen
Bewilligungen für das Errichten von Amateurfunkanlagen, die einen Zugang ins Internet ermöglichen, werden nur Amateurfunkvereinen erteilt.
Der Abruf von öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet und die Übermittlung und der Empfang von persönlichen, nicht kommerziellen E-Mails, SMS oder FAX sind zulässig. Nicht zulässig hingegen sind rechtsgeschäftliche Mitteilungen sowie die Vermittlung von Informationen von Dritten an Dritte. Die Station darf nicht für kommerzielle Zwecke benutzt werden.
Die Funkamateure, welche die Station benutzen, sind für das Einhalten der Vorschriften verantwortlich.